Di. Nov 28th, 2023

Veröffentlicht 10. Juni 2022.
Aktualisiert am 10. Juni 2022 | 08:22 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht weigert sich zur seiner ureigensten Aufgabe der Zulassung einer Partei zu entscheiden. Die Klage gegen eine Nichtanerkennung als Partei wegen Jahresberichten wurde zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei diesem Verfassungsorgan sei “unstatthaft”. Der Bundeswahlausschuss bestand zuvor bei der Kleinstpartei Zentrum auf einen vereidigten Wirtschaftsprüfer wegen Vermögen von über 5000 Euro. Die Verweigerung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht angeblich nicht dem Grundgesetz, Artikel 21 (4) “Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.”

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/cs20210722a_2bvc001021.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-051.html;jsessionid=16AF1518E44431B2ED6920C33A9CEEF6.2_cid507

Als Normenkontrolle bezeichnet man die Überprüfung von Rechtsnormen darauf hin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Eine solche Überprüfung verweigert das Bundesverfassungsgericht, wie es am 8.6.2022 veröffentlichte. Das bedeutet, dass nun Parteien-Verbote über den Vorwand angeblich nicht korrekter Jahresberichte erfolgen und derzeit Regierende ihre Macht auf diesem Weg abichern können. Die Hürden eines Parteienverbotes sind extrem hoch. Aber nun wurde Regierenden ein Instrument an die Hand gegeben, lästige Parteien über angeblich nicht korrekte Jahresabschlüsse loszuwerden. Parteien sollen an anderen Gerichten um ihre Zulassung kämpfen.

Die Entscheidung ist des Bundesverfassungsgerichts ist gleichwohl nur folgerichtig. Denn an dieser Stelle sei daran erinnert, dass das Bundesverfassungsgericht unter Stephan Harbarth in einem Urteil vom 20.7.2021 zu seinem Abendessen im Kanzleramt sehr deutlich machte, vertrauensvoll mit der Bundesregierung zusammenarbeiten zu wollen: “Dagegen spricht bereits, dass andernfalls derartige – der Gewaltenverschränkung Rechnung tragende – Gespräche generell unmöglich würden. Zudem käme in einem Verzicht auf derartige Gespräche ein Misstrauen gegenüber den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck, das dem grundgesetzlich und einfachrechtlich vorausgesetzten Bild des Verfassungsrichters widerspricht.” Diese Zerstörung der Gewaltenteilung sei Ausdruck des Respekts zwischen den Verfassungsorganen bzw. “Ausdruck dieses Interorganrespekts”.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/es20210720_2bve000420.html

Weiteres Beispiel gefällig, wie sich die aktuelle Entscheidung einreiht? Wenn “nicht ausgeschlossen” ist, dass das Grundgesetz eingehalten wird, sieht sich das Bundesverfassungsgericht sich aktuell nicht verpflichtet einzuschreiten. Das urteilte es bei der Verassungsmäßigkeit der Größe des Bundestages und zu sogenannten Überhangsmandaten. https://t.me/wim4u/29316