Mi. Mai 8th, 2024

Veröffentlicht 18. Juni 2022.
Aktualisiert am 20. Juni 2022 | 11:47 Uhr

Ein deutsches Gericht wird womöglich Strafprozessordnung (StPO) §33 (4) anwenden und damit Artikel 103 (1) Grundgesetz aushebeln, wo es ohne jegliche Einschränkung klipp und klar heißt: “Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.” Die Staatsanwaltschaft ermittelt und teilt offenbar mit, die Journalistin habe keinen Anspruch auf Verteidigung: “Eine vorherige Anhörung der Beschuldigten unterbleibt, weil sie den Ermittlungszweck gefährden würde.” In einem rechtstaatlichen Verfahren macht ein solcher Hinweis an den Beschuldigten keinen Sinn, wenn er in dieser Situation vorab erfolgt. Derzeit liegt der Fall anscheinend bei der Staatsanwaltschaft Göttingen. Es ist zu befürchten, dass das dortige Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, auf dieser Basis einen Strafbefehl erlässt.

Weiteres Schmankerl aus der in Teilen mutmaßlich grundgesetz-widrigen StPO mit der Verunmöglichung einer Verteidigung ist übrigens auch StPO §417 (§418, §419) und die Durchführung von Schnellprozessen, wie am 28.12.2021 in Mannheim. Erst diese Woche hörte ich außerdem wieder von einem “normalen” Strafverfahren, ebenfalls am Amtsgericht Mannheim, in dem eine Angeklagte mutmaßlich weder vor, während oder nach Prozesstermin eine Kopie der Strafakte erhielt, ihr die Verteidigungsmöglichkeit damit beschnitten bis verunmöglicht wurde und sie letztlich auch verurteilt wurde.

Alina Lipp ist eine Journalistin, die aus der von Russland kontrollierten Region Donbass in der Ukraine berichtet und Kriegspropaganda hiesiger Medien entlarvt. Das schließt nicht aus, dass es Kriegsverbrechen Russlands gibt. Ich bin kein Experte in Völkerrecht. WIM versuchte zu vorgeworfenen Kriegsverbrechen von Russland in Butscha vergeblich der von deutschen Medien zitierten Quelle Bundesnachrichtendienst wenigstens Teile der angeblichen Beweise zu entlocken. Bislang ist mir nicht bekannt, dass Lipp Unwahrheiten nachgewiesen wurden. Der Vorwurf gegen sie ist laut deutschen Regierungsmedien: “Sie hat sich mit Russlands Krieg gegen die Ukraine solidarisiert.” (t-online) Offiziell geht es wohl um § 140 Stgb Billigung einer Straftat. Bislang gibt es jedoch kein einziges mir bekanntes Strafverfahren wegen Billigung von Kriegsverbrechen der USA.